Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) hatte bereits mit Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) entschieden, dass die Widerrufsbelehrungen dutzender Verbraucherkreditverträge falsch sind. Als höchstes europäisches Gericht hatte der EuGH – entgegen und unter Aufhebung der Einschätzung deutscher Gerichte – geurteilt, dass Kaskadenverweise in Widerrufsbelehrungen von Verbraucherkrediten nicht den Ansprüchen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation entsprechen und dementsprechend die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Hiervon dürften viele Millionen Verträge zu Autofinanzierung von Banken und Sparkassen betroffen sein. Banken und Sparkassen haben sogenannte Kaskadenverweise in diversen Verträgen verwendet. Hierunter versteht man den Hinweis in Widerrufsinformationen, die auf eine Quelle verweisen, die sich wiederum auf andere Informationsseiten beziehen. Verbraucher werden durch solche verschachtelten Verweise gezwungen, seitenweise komplexe Inhalte zu studieren, zu verstehen und in Bezug zum eigenen Vertrag zu bringen. Der EuGH hatte insoweit richtigerweise entschieden, dass dies Verbrauchern nicht zuzumuten ist. In unzähligen Widerrufsbelehrungen seit 2010 findet sich ein Verweis auf § 492 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Quelle kann in Bezug auf den zugrundeliegenden Vertrag nur gedeutet werden, wenn man auf eine weitere Textseite wechselt und weiterliest. Diese Solche Kaskadenverweise sind nach europäischem Recht in Widerrufsbelehrungen nicht zulässig.
Ganz aktuell hat der EuGH mit seinem Urteil vom 09.09.2021 (Az. C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20) bemängelt, dass auch die Pflichtangaben falsch sind.
Dies bedeutet, dass alle Widerrufsbelehrungen von Verbraucherkrediten nach dem 10.06.2010, die einen Verweis auf Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB oder unzureichende Angaben zu Verzugszinsen, Vorfälligkeitsentschädigung und Schlichtungsverfahren enthalten, nach den Entscheidungen des EuGHs fehlerhaft sind. Das betrifft schätzungsweise 90 Prozent aller Verträge.
Die Verträge können damit unter Berufung auf die Entscheidungen des EuGHs noch heute widerrufen werden. Dies betrifft insbesondere Autofinanzierungen und Leasingverträge.
Die Rechtsfolge des Widerrufts durch den Verbraucher besteht darin, dass sein Autokredit unwirksam wird, so dass der Darlehensvertrag und der damit verbundene Fahrzeugkaufvertrag rückabgewickelt werden. In diesen Fällen ist die Bank verpflichtet, dem Käufer alle geleisteten Zahlungen zu erstatten. Hierzu gehört neben den monatlichen Raten auch die an das Autohaus geleistete Anzahlung. Daneben können auch Kosten bezüglich gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Versicherungen oder Service-Verträgen zurückverlangt werden. Banken wehren sich häufig mit dem Einwand, dass der Wertverlust des Fahrzeugs berücksichtigt werden müsse. Nach unserer Ansicht kann dieser Gegenanspruch der Bank regelmäßig heruntergerechnet werden.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Kunde im Optimalfall sein Auto nicht nur problemlos gegen Erstattung aller Zahlungen zurückgeben kann, sondern auch, dass für die Nutzung des Fahrzeugs in der Vergangenheit keine Kosten anfallen.
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