Wer ein Darlehen (Immobiliendarlehen oder Baukredit) abgeschlossen hat und dieses vor Ablauf der Zinsbindungsfrist ablösen möchte oder muss, wird oftmals mit dem Problem einer drohenden Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Nichtabnahmeentschädigung konfrontiert. Banken lassen sich eine vorzeitige Kündigung oder Tilgung eines Darlehens teuer bezahlen und verhindern so, dass Sie als Bank- oder Versicherungskunde bzw. Darlehensnehmer von einer aktuell niedrigen Zinsperiode profitieren können. Sofern man sich aufgrund von finanziellen Problemen zu einer Veräußerung der finanziellen Immobilie gezwungen sieht, kann die Vorfälligkeitsentschädigung sogar zu einer weiteren Verschlechterung führen.
Unsere Erfahrungen zeigen, nicht zu früh aufzugeben. Auch Banken können "Falsch-Berechnen" oder machen Fehler - eine fachanwaltliche Überprüfung aller Faktoren kann sich auch für Sie bezahlt machen.
In vielen Fällen gibt es Möglichkeiten, Entschädigungen zu umgehend. Beispielhaft kann der „Widerrufsjoker“ dazu führen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung vollständig entfällt, sofern der Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden ist. Hat die Bank das Darlehen wegen Zahlungsverzuges gekündigt ist eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einigen Altkrediten ebenfalls teilweise ausgeschlossen.
Sofern tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung gerechtfertigt ist, sollte diese der Höhe nach überprüft werden. Die konkrete Berechnung hängt von vielen Faktoren ab. Grundsätzlich hat die Bank einen Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen vereinbartem und (hypothetischem) Wiederanlagezinssatz. Die Bank muss sich jedoch zahlreiche Posten schadensmindernd entgegenhalten lassen. So sind beispielsweise Abschläge für ersparte Verwaltungskosten und Darlehensrisiken.
Für eine Überprüfung und Durchsetzung Ihrer Rechte steht Ihnen gerne Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Beger zur Verfügung. Rechtsanwalt Dr. Beger verfügt über einen breiten Erfahrungsschatz im Umgang mit Banken. Hierzu gehört neben der rechtlichen Durchsetzung von Mandanteninteressen auch die Verhandlung über der Konditionsanpassung vor allem bei notleidenden Krediten.