Insbesondere aufgrund der anhaltenden Niedrigzinspolitik versuchen Banken und Sparkassen vermehrt, ihre Verdienstmöglichkeiten bei Dienstleistungen durch den Aufschlag von Bankentgelten und Bearbeitungsgebühren, die sich beispielsweise bei Darlehen nicht selten auf 2 Prozent oder mehr der Darlehenssumme belaufen, zu verbessern.
Diese Praktik wurde bereits in einer Vielzahl von Konstellationen von Obergerichten für unzulässig erklärt. Abschließende Rechtssicherheit hinsichtlich der Unzulässigkeit gab es bisher jedoch nicht, da insbesondere die Kreditinstitute eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof scheuten.
Dies hat sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 zumindest betreffend Darlehensverträge geändert. Nach dem Bundesgerichtshof dürfen für Verbraucherkredite keine Bearbeitungsgebühren verlangt werden. Den Richtern lagen zwei Klagen gegen die Postbank und die National-Bank zur Prüfung vor. Konkret ging es um vorgefertigte Klauseln, nach denen Verbrauchern für ihre Darlehen nicht nur Zinsen, sondern auch eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr zahlen sollten.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die betreffenden Klauseln die Kunden unangemessen benachteiligen. Mit der Bearbeitungsgebühr wälzten die Banken die Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden ab, die sie in eigenem Geschäftsinteresse erbrächten oder zu denen sie rechtlich verpflichtet seien. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs schulden Verbraucher bei der Aufnahme von Darlehen grundsätzlich nur die Rückführung der Darlehenssumme sowie den vereinbarten Zins.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Verbraucherrechte im Bereich von Ratenkrediten erheblich gestärkt. Jeder Darlehensnehmer ist nun im Eigeninteresse dazu angehalten, seine Darlehensverträge auf die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren hin zu überprüfen.
Aber auch bei anderen Leistungen werden regelmäßig Entgelte erhoben, die nicht ungeprüft hingenommen werden sollten. Bei Fragen rund um Bearbeitungs- und sonstigen Bankgebühren steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Thomas Beger gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Beger hat bereits unzählige Verträge dahingehend überprüft, ob die ausgewiesenen Gebühren dem Grunde oder der Höhe nach ordnungsgemäß sind.